Montag, 15. Juni 2015

Entgelt für Schwarzarbeit wird auch bei Mängeln nicht zurückgezahlt

Der Bundesgerichtshof  hat mit Urteil vom 11. Juni 2015 in Sachen VII ZR 216/14 seine Rechtsprechung zur rechtlichen Bewertung von Schwarzarbeit erneut perfektioniert. 

Die umsatzsteuerrechtlichen und strafrechtlichen Risiken sind kein zentrales Thema dieses zivilrechtlichen Urteils, aber ungeachtet dessen real vorhanden. Die Fälle sind einander ähnlich: meist werden Handwerkerleistung rein netto berechnet, ohne Umsatzsteuerausweis und ohne Rechnung. Im vorliegenden Falle hatte der Werkunternehmer dem Auftraggeber eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis gestellt, so dass entgegen § 14 UStG ohnehin keine ordnungsgemäße Rechnung gestellt war. 

Der Bundesgerichtshof hatte bereits in Vorjahren entschieden, dass in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen (BGH, Urteile vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13 und vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13, vgl. Pressemitteilungen vom 1. August 2013 und vom 10. April 2014). An diese Rechtsprechung knüpft die neue Entscheidung unmittelbar an. 

Der VII. Zivilsenat des BGH hat am 11. Juni 2015 entschieden, dass ein gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßénder Werkvertrag nach § 134 BGB nichtig ist. Hat ein Besteller dem Werkunternehmer bereits Werklohn gezahlt, besteht gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB, wenn die Werkleistung mangelhaft ist. Schwarzarbeit schließt daher nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH Mängelgewährleistungsansprüche aus. Da hilft auch keine anderslautende bauvertragliche Regelung. 

In dem vorliegenden Sachverhalt beauftragte der Kläger den Beklagten 2007 mit der Ausführung von Dachausbauarbeiten. Vereinbart wurde ein pauschaler Werklohn von 10.000 € ohne Umsatzsteuer. Der Beklagte führte die Arbeiten aus und stellte eine Rechnung ohne Steuerausweis, was bei derartigen Sachverhalten extrem selten ist. Der Kläger zahlte zwar den geforderten Betrag, forderte aber wegen baulicher Mängel bei der Ausführung der Werkleistung Rückzahlung von 8.300 €. Das Oberlandesgericht hatte der Klage insoweit stattgegeben. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Entscheidung des Oberlandesgerichts allerdings - nicht unerwartet - abgeändert und die entscheidungsreife Klage nach § 563 Abs.3 ZPO abgewiesen. 

Nach der Auffassung des BGH hat der Beklagte bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, weil er mit dem Kläger, der dies ebenfalls zu seinem Vorteil ausgenutzt hat, vereinbart, dass für den Werklohn keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Strafrechtlich bewegt sich dies im Bereich der Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Dem Kläger (Besteller) steht nach der inzwischen sehr gefestigten BGH - Rechtsprechung auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten (Unternehmers) zu, weil er für eine mangelhafte Leistung zu viel bezahlt hat. Ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, kann von einem Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen nach Breicherungsrecht verlangen. Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB dann nicht, wenn der Besteller bereits mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat, was hier eindeutig der Fall ist. 

Der BGH stellt insoweit auf den Gesetzesuweck des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ab, der darin besteht Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung zu verhindern. Danach verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch bereits die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung unter Einschluss der Zahlung des Bestellers. Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stehen die Grundsätze von Treu und Glauben aus § 242 BGB nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. 

Der erkennende Senat weicht insoweit von seiner Rechtsprechung ab, die noch zum Bereicherungsanspruch nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ergangen war und inzwischen "overrult" ist  (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 – VII ZR 336/89). 

Schwarzarbeit ist heute vielfältigen rechtlichen Risiken ausgesetzt, die eine Rechtstreue erforderlich machen. 

LG Verden – Urteil vom 14. März 2014 – 8 O 3/11 
OLG Celle – Urteil vom 28. August 2014 – 6 U 49/14 
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Mitteilung der Pressestelle Nr. 095/2015 vom 15.06.2015

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