Montag, 21. Januar 2013

Warenhaus darf nicht mit irreführenden Aussagen für Fitnesssandalen werben

Oberlandesgericht Koblenz
(Urteil vom 10. Januar 2013, Az.: 9 U 922/12
"- Cellulite-Vorbeugung" und "Kräftigung der Muskulatur" nicht wissenschaftlich belegt - 


Die Werbung für Produkte mit vermeintlich oder tatsächlicher gesundheitsfördernder Wirkung sind seit einigen Jahren in Bewegung und sind unter dem Regime insbesondere des Heilmittelwerbegesetzes als Sondergesetz zum UWG einer restriktiven Handhabung ausgesetzt, wie die Beispiele "Heilsteine", "Heilpilze" und andere Phämomene zeigen. Die Rechtsprechung orientiert sich bei der Bewertung an wissenschaftlichen Standards ohne jede "Esoterik", um vernünftige Parameter für die Bewertung anwenden zu können. Das Oberlandesgericht Koblenz liegt ganz in dieser Tendenz, wenn es urteilt: 

"Wer für ein Produkt mit einer gesundheitsfördernden Wirkung wirbt, muss diese hinreichend wissenschaftlich belegen können. Kann der Werbende diese Nachweise nicht erbringen, ist eine entsprechende Werbung zur Täuschung der Verbraucherinnen und Verbraucher geeignet und damit irreführend." 


Die entscheidenden Fragen liegen hier eher im Tatsächlichen als im Rechtlichen, da es auf die Anforderungen und den Gehalt des wissenschaftlichen Nachweises ankommt.


 Das OLG Koblenz hat einem Warenhaus die Werbung für Fitnesssandalen untersagt, weil werbende Formulierungen wie „kann helfen, Cellulite vorzubeugen“ und „kann helfen, die Muskulatur zu kräftigen“ nicht wissenschaftlich belegt sind, wie der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden hat. Die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Mainz hat der Senat damit bestätigt. 


Im konkreten Fall hatte das beklagte Warenhaus in einem Prospekt für Fitnesssandalen geworben. Darin hatte sie u.a. formuliert, die Sandale „kann helfen, Cellulite vorzubeugen“, „kann helfen, die Muskulatur zu kräftigen“, „unterstützt eine gute Haltung“ und die „runde Sohlenform unterstützt die natürliche Rollbewegung des Fußes“. Zudem wurde in einer Abbildung eine erhöhte Muskelaktivität der Beine um bis zu 20% im unteren Bereich, bis zu 13% im mittleren Bereich und bis zu 30% im oberen Bereich behauptet. 



Ein klagender Verein, zu dessen Aufgabe die Wahrung der Wettbewerbsregeln im Interesse seiner Mitglieder gehört, hat die Unterlassung dieser Werbung mit der Begründung beantragt, die werbenden Aussagen seien unrichtig und hat hierzu Bezug auf die aktuelle wissenschaftliche Diskussion in der Orthopädie genommen.  

Die Klage hatte bereits vor dem Landgericht Mainz in erster Instanz Erfolg gehabt, nachdem das Gutachten eines Sachverständigen ergeben hatte, dass die in der Werbung aufgeführten Effekte wissenschaftlich nicht belegt seien. Die Beklagte wurde daher vom Landgericht verpflichtet, die entsprechende Werbung zu zukünftig unterlassen. 

Die Berufung des Warenhauses gegen dieses Urteil hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts nun zurückgewiesen. Der Senat legte in seiner Entscheidung dar, die Werbung der Beklagten sei irreführend. Es sei nicht wissenschaftlich erwiesen, dass das Tragen der Sandalen die behaupteten Effekte zeige. Wer mit gesundheitlichen Wirkungen von Produkten werbe, müsse besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen erfüllen. Wenn aber eine gesundheitsfördernde Wirkung nicht hinreichend wissenschaftlich belegt werden könne, sei die Werbung zur Täuschung der Verbraucherinnen und Verbraucher geeignet und damit irreführend. Aufgrund dieser Irreführung wurde der Beklagten untersagt, mit diesen Aussagen für die Fitnesssandalen zu werben. Dies bedeutet indessen kein "Vertriebsverbot", da der Vertrieb unter Änderung der Werbung durchaus möglich ist, wenn auch mit einer weniger Erfolg versprechenden Marketingstrategie. Auf derartige Restriktionen muss sich die Werbebranche zunehmen einstellen. 


Quelle: Pressestelle des OLG Koblenz

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