Samstag, 20. Oktober 2012

Der EuGH und das zukünftige Gewinnspielrecht in der EU


EuGH, PRESSEMITTEILUNG Nr. 133/12 v. 18. Oktober 2012
Urteil in der Rechtssache C-428/11: Purely Creative u. a. / Office of Fair Trading


Das Gewinnspielrecht in Europa ist mit einer neuen Entscheidung des EuGH vom 18.12.2012 nach einer Vorlage des englischen Court of Appeal (England & Wales - Civil Division) erneut in Bewegung geraten, wobei es sich lohnt, diese Entscheidung näher zu analysieren, weil sie teilweise erhebliche ungelöste Probleme aufwerfen kann. Der Volltext ist derzeit noch nicht verfügbar. Diese Fragen betreffen weitaus weniger die Beurteilung der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalte, als die Folgen für das Veranstalten von - durchaus seriösen - Online - Gewinnspielen in Europa. Die Entscheidung lässt sich durchaus so verstehen, als würde an die Stelle der Aufhebung des Koppelungsverbots, eine Regulation für Gewinnspielveranstaltungen treten, die jegliche Kostenauferlegung an die Teilnehmer unmittelbar oder mittelbar untersagt. Nachfolgend können nur einige Aspekte angesprochen werden. 

Die im Kern wettbewerbsrechtliche Entscheidung beruht auf der "Directive 2005/29/EC of the European Parliament and of the Council of 11 May 2005 concerning unfair business-to-consumer commercial practices in the internal market (OJ 2005 L 149, p. 22)" wobei der Leitsatz eindeutig auf aggressive Werbepraktiken zielt: "Aggressive Praktiken von Gewerbetreibenden, mit denen dem Verbraucher der 
fälschliche Eindruck vermittelt wird, er habe bereits einen Preis gewonnen, obwohl er für dessen Entgegennahme bestimmte Kosten übernehmen muss, sind verboten". 

Die Begründung hängt von den Vorlagefragen ab, die sehr weit gestellt sind und keineswegs nur Fragen der aggressiven Geschäftspraktiken betreffen, sondern insbesondere auch in sehr grundsätzlicher Art und Weise das Problem beinhalten, welche Kosten seitens eines Teilnehmers an Gewinnspielen diesem auferlegt werden können. Es liegt auf der Hand, dass eine "Investition" von 490 GBP nicht toleriert werden darf. Es geht aber für die Gewinnspielpraxis weit eher um die Koppelung mit Abonnenments im Mobile - Content - Bereich oder die Teilnahme an Gewinnspielen über die Zusendung einer SMS und vergleichbare Modelle, die sich meist unter 20 Euro anspielen. Diese Fragen sind für die deutsche Rechtslage in der schwierigen Abgrenzung zwischen Glücksspiel und Gewinnspiel keineswegs neu (s. etwa VGH Bayern, Urt. v. 25.08.2011, AZ: 10 BV 10.1176). Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass in naher Zukunft Gewinnspiele wie Glücksspiele behandelt werden, auch wenn dies wenig praktikabel ist. 


Unter Geltung des § 3 Abs.1 S.1 Glücksspielstaatsvertrages wurde mehrfach die Auffassung vertreten, dass jedes Entgelt ein Gewinnspiel zu einem Glücksspiel macht, wenn ein Einsatz erfolgt und eine Mehrfachteilnahme ermöglicht wird (LG Köln, Urt. v. 07.04.2009, AZ: 33 O 45/09 – Tombo24; VG Düsseldorf, Beschl. V. 16.07.2009, AZ: 27 L 415/09; VG München, Urt. v. 03.03.2010, AZ: M 22 09.0793; VG Berlin, Beschl. Vom 14.08.2009; AZ: 4 L 274.09; VGH Bayern, Urt. v. 25.08.2011, AZ: 10 BV 10.1176). Diese Rechtsprechung setzt sich allerdings in Deutschland - das die dichteste Regulation dieser Materie in Europa aufweisen dürfte - in einen gewissen Widerspruch zu § 8 a Rundfunkstaatsvertrag und zum Regelungszweck des Glücksspielstaatsvertrages, der keine ausdrücklichen Regelungen für Gewinnspiele enthält, so dass § 8 a Rundfunkstaatsvertrages insoweit als speziellere Norm anzusehen ist. 



§ 8 a Rundfunkstaatsvertrag regelt, dass  Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele ohne Genehmigung zulässig sind, aber dem Gebot der Transparenz und des Teilnehmerschutzes unterliegen. In diesem Zusammenhang dürfen sie weder irreführen und den Interessen der Teilnehmer nicht schaden. Die Medienaufsicht ist in Deutschland befugt Gewinnspiele auf Verlangen zu prüfen und kann deren weitere Durchführung bei Verstößen gegen die Vorgaben untersagen.

§ 8 a Rundfunkstaatsvertrag stellt insbesondere Anforderungen an die Kosten der Teilnahme, die Teilnahmeberechtigung, die Spielgestaltung sowie über die Auflösung der gestellten Aufgabe, indem die Teilnehmer über diese Bedingungen transparent zu informieren sind und die Belange des Jugendschutzes zu wahren sind. Für die Teilnahme darf nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden, wobei dies durch § 1 Nr.4 der Spielesatzung der Länder näher konkretisiert wird. Verstöße gegen § 8 a Rundfunkstaatsvertrag sind vorliegend nicht ersichtlich. Gemäß § 46 Rundfunkstaatsvertrag haben die Länder Spielesatzungen erlassen, deren Kriterien die Anwendung des § 8 a Rundfunkstaatsvertrag konkretisieren.

Vor diesen Hintergrund stellt sich die Frage, welchen Einfluss die Entscheidung des EuGH auf die deutsche Rechtslage nehmen wird, die allerdings bereits von strengen Regulationen gekennzeichnet ist. 

Die Pressemitteilung des EuGH teilt ein sehr restriktives Ergebnis mit: 

"Der Gerichtshof wird gefragt, ob solche Praktiken mit dem Unionsrecht vereinbar sind, und insbesondere, ob die Gewerbetreibenden einem Verbraucher, dem mitgeteilt wurde, dass er einen Preis gewonnen habe, Kosten, selbst wenn sie geringfügig sind, auferlegen dürfen. In seinem heute verkündeten Urteil antwortet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht aggressive Praktiken verbietet, mit denen dem Verbraucher der Eindruck vermittelt wird, er habe bereits einen Preis gewonnen, obwohl er einen Betrag zahlen und Kosten übernehmen muss, um Informationen über die Natur des Preises zu erhalten bzw. um Handlungen für seine Inanspruchnahme vorzunehmen. Solche Praktiken sind selbst dann verboten, wenn die dem Verbraucher auferlegten Kosten im Verhältnis zum Wert des Preises geringfügig sind  (wie zum Beispiel die Kosten einer Briefmarke) oder dem Gewerbetreibenden keinerlei Vorteil bringen. Im Übrigen sind solche aggressiven Praktiken auch dann verboten, wenn dem Verbraucher für die Inanspruchnahme des Preises verschiedene Vorgehensweisen angeboten werden, selbst wenn eine von ihnen gratis ist. Schließlich antwortet der Gerichtshof, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, die Informationen, die den Verbrauchern, auf die diese Praktiken abzielen, mitgeteilt werden, unter Berücksichtigung ihrer Klarheit und Verständlichkeit zu beurteilen."

Die Pressemitteilung wirkt ein wenig undifferenziert, weil hier letztlich alle Gewinnspielmodelle nach einem Einheitsmaßstab beurteilt werden, obwohl insoweit eine gewisse Differenzierung zwischen diversen Modellen in diversen Medien erforderlich wäre. Die Unterschiede zwischen Fernsehgewinnspielen, Gewinnspielen unter Nutzung von Mehrwertdiensten, Gewinnspielen in der Presse oder bei Einkaufsveranstaltungen werden undifferenziert nach einem Einheitsmaßstab beurteilt, der durchaus dazu führen kann, dass Gewinnspiele in Zukunft kaum noch veranstaltet werden. In der Tendenz scheint es aber dazu zu führen, dass Gewinnspiele rechtswidrig sind, wenn dem Teilnehmer in Verbindung mit der Teilnahme irgendwelche Kosten auferlegt werden sollen. Die weitere Entwicklung - näheres lässt sich erst nach Veröffentlichung des Volltextes sagen - wird auch aus der Sicht seriöser Anbieter solcher Marketingmodelle genau zu beobachten sein.   








   





Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen