Freitag, 1. Juni 2012

"Playboy am Sonntag"

BGH - Pressemitteilung Nr. 080/2012 vom 01.06.2012 
Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 234/10 - Playboy am Sonntag 

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung des Axel-Springer-Verlages zur Zahlung einer fiktiven Lizenz wegen werblicher Vereinnahmung von Gunter Sachs bestätigt. 

Der BGH hat treffend entschieden, dass es sich bei diesem redaktionell gestalteten Artikel um Werbung gehandelt hat, die als solche grds. klar erkennbar sein muss, wobei es hier zentral darum ging, dass eine solche Gestaltung die Persönlichkeitsrechte aus §§ 22, 23 KUG auch gegenüber während des Prozesses Verstorbenen verletzt. Dem Landgericht Hamburg ist der BGH hinsichtlich des Schadensersatzanspruches erneut nicht gefolgt. 

Das Argument, dass überwiegenden Informationsinteresse gegeben ist, weil es die Öffentlichkeit interessen könnte, dass Gunter Sachs irgendwann vor langen Jahren die "Bild am Sonntag" gelesen hatte, vermochte den Senat nicht zu beeindrucken. Derartige Gestaltung getarnter Werbung mit "Prominenten" könnte künftig noch etwas teurer werden. 

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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Axel-Springer-Verlag wegen einer werblichen Vereinnahmung des vor einem Jahr verstorbenen Gunter Sachs eine fiktive Lizenz in Höhe von 50.000 € zu zahlen hat. 

Der Axel-Springer-Verlag verlegt unter anderem die "BILD am Sonntag". In der Ausgabe vom 10. August 2008 befand sich auf der letzten Seite ein redaktionell aufgemachter Artikel, der mit drei Fotos des Klägers bebildert war. Auf einem großflächigen Foto ist der Kläger bei der Lektüre einer Zeitung mit dem "BILD"-Symbol zu erkennen. Die Bildinnenschrift lautet: "Gunter Sachs auf der Jacht "Lady Dracula". Er liest BILD am SONNTAG, wie über elf Millionen andere Deutsche auch." Auch im Fließtext wird die Lektüre des Klägers herausgestellt. Gunter Sachs hat den Axel-Springer-Verlag daraufhin auf Unterlassung und auf Zahlung einer Lizenzvergütung in Höhe von 50.000 € in Anspruch genommen. 

Das Landgericht Hamburg hat den Verlag zur Unterlassung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Hamburg den Axel-Springer-Verlag darüber hinaus zur Zahlung einer Lizenzvergütung in der vom Kläger verlangten Höhe verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Axel-Springer-Verlages zurückgewiesen. Dass der Kläger während des Revisionsverfahrens verstorben ist, hatte auf das Verfahren keine Auswirkungen.  

Der Senat hat eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG)darin gesehen, dass der Kläger durch die Abbildung und die begleitende Textberichterstattung ohne seine Zustimmung für Werbezwecke vereinnahmt worden ist. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Werbung sich nicht in einer als solchen erkennbaren Anzeige, sondern in einem redaktionellen Artikel befand.  

Der beklagte Verlag kann sich demgegenüber nicht auf ein überwiegendes Informationsinteresse berufen. Vielmehr hat das Persönlichkeitsrecht des Klägers - so der Bundesgerichtshof - Vorrang gegenüber dem nur als gering zu veranschlagenden Interesse der Öffentlichkeit an der Neuigkeit, dass der Kläger auf seiner Jacht die Zeitung "Bild am Sonntag" liest. Dabei hat der Bundesgerichthof auch berücksichtigt, dass der beklagte Verlag mit der Veröffentlichung des Fotos in unzulässiger Weise in die Privatsphäre des Klägers eingegriffen hat. 

Durch Vereinnahmung des Klägers für die Werbung hat der Verlag einen vermögenswerten Vorteil erlangt, der den Anspruch auf Zahlung der Lizenz begründet. 

BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 234/10 - Playboy am Sonntag 
LG Hamburg – Urteil vom 4. Dezember 2009 – 324 O 338/09 (AfP 2010, 193) 
OLG Hamburg – Urteil vom 10. August 2010 – 7 U 130/09 (ZUM 2010, 884) 
Quelle: BGH, Karlsruhe, den 1. Juni 2012

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