Samstag, 10. April 2010

Die internationale Gerichtszuständigkeit bei Prüfung der Gültigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterorgane bestimmt sich nach Gründungstheorie

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.02.2010, AZ: 21 U 54/09

Die Entscheidung betrifft eine interessante Streitfrage im internationalen Gesellschaftsrecht im Bereich der Limited Company by Shares, die aber auch für andere Rechtsformen von Interesse ist. Im Gesellschaft srecht wird oftmals um die Rechtsgültigkeit von Beschlüssen gestritten. Hier ging es um die Rechtsgültigkeit von Beschlüssen der Organe einer Gesellschaft, die ihren Gründungssitz in England und ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat. Nach der überzeugenden Auffassung des OLG FFM sind für die Entscheidung des Rechtsstreits ausschließlich die englischen Gerichte zuständig, weil für die maßgebliche Bestimmung des Gründungsstatuts die Gründungstheorie und nicht die Sitztheorie Anwendung findet und daher das Recht des Landes Anwendung findet, in welchem die Gesellschaft gegründet wurde. Damit wird vermieden, dass deutsche Gerichte über besonders grundlegende gesellschaftsrechtliche Fragen nach ausländischem Recht befinden müssen, was sich allerdings in etlichen Fällen nicht vermeiden lässt und im internationalen Privatrecht kein entscheidendes Kriterium darstellen kann.

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OLG Frankfurt/Main
21 U 54/09
6 O 56/08 LG Hanau
03.02.2010

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.05.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau – Az. 6 O 56/08 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,- € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Gründe

I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass zwei in einer Gesellschafterversammlung der Beklagten am 27.03.08 gefasste Beschlüsse über seine Abberufung als Director (nachfolgend Geschäftsführer) der Beklagten und den Abschluss eines Dienstvertrages mit seinem einzigen Mitgesellschafter, Herrn A, über dessen Unternehmensführertätigkeit nichtig seien.

Der Kläger und Herr A waren Gesellschafter und jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Beklagten. Beide Gesellschafter leben in Deutschland. Von den insgesamt 200 Gesellschaftsanteilen zu jeweils einem Pfund hält der Kläger 90 Stück, Herr A 110 Stück (Bl. 5 ff d.A.).
Der eingetragene Hauptsitz der Beklagten befindet sich in O1, L1. Über eine Postanschrift in L1 verfügt die Beklagte nicht. Sie ist persönlich haftende Gesellschafterin der B, die ein Sportstudio in O2 betreibt. Darin besteht derzeit ihre einzige Funktion.

Mit Schreiben vom 11.03.2008 (Anlage K3, Blatt 21 d.A.) lud Herr A auf dem Briefpapier der B zur Gesellschafterversammlung am 25.03.2008 ein. Unter der Überschrift „Tagesordnung“ ist aufgeführt: „Regelung der Unternehmensführung, Unternehmerlohn, Verschiedenes".
Der Termin wurde mündlich um zwei Tage verlegt.

Der Kläger war zum vereinbarten Termin zur Abhaltung der Gesellschafterversammlung in den Geschäftsräumen der B. Er verließ ohne Teilnahme an der Versammlung die Örtlichkeit.
Ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung (K2, Blatt 19 d.A.) wurde sodann beschlossen, dass der Kläger als Geschäftsführer ausscheidet und mit Herrn A ein Dienstvertrag über seine Unternehmensführungstätigkeit geschlossen wird.

Der Kläger hat die Beschlüsse aus formalen Gründen für unwirksam gehalten. Er hat die Auffassung vertreten, die Gesellschafterversammlung sei aus verschiedenen, im einzelnen benannten Gründen, nicht ordnungsgemäß einberufen worden. Die Gesellschafterversammlung sei auch nicht beschlussfähig gewesen, da mindestens zwei Gesellschafter bei der Beschlussfassung anwesend hätten sein müssen.

Die Parteien haben die in dem Urteil des Landgerichts wiedergegebenen Anträge gestellt.

Die Beklagte hat das angerufene Gericht für international unzuständig gehalten.

Materiell sei englisches Recht anzuwenden. Dieses sehe unter anderem vor, dass Mängel der Einberufung einer Gesellschafterversammlung durch die einverständliche Verlegung eines Termins geheilt würden. In diesem Fall sei auch die Anwesenheit von mehr als einem Gesellschafter bei der Beschlussfassung nicht erforderlich.

Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht Hanau hat der Klage stattgegeben. Es hat die deutschen Gerichte aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung in dem Gesellschaftsvertrag für zuständig gehalten (Ziffer 31 des Gesellschaftsvertrages), da die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz in Deutschland habe. Materiell sei englisches Recht anzuwenden. Die danach erforderlichen Formalien seien nicht eingehalten worden, insbesondere fehle es an der Information, dass der Gesellschafter sich durch einen Vertreter vertreten lassen kann (proxy notice). Darüber hinaus sei die Gesellschafterversammlung auch nicht beschlussfähig gewesen, da nicht mindestens zwei Gesellschafter anwesend gewesen seien.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Sie beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hanau vom 26.05.2009, Az. 6 O 56/08, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgruende

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung ist begründet, da die Klage unzulässig ist.

Zwar kann die Berufung grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, § 513 Abs. 2 ZPO. Die Vorschrift bezieht sich aber nicht auf die internationale Zuständigkeit; hierauf kann die Berufung gestützt werden (BGH 16.12.2003, Az. XI ZR 474/02, zitiert nach juris, m.w.N.).

Die deutschen Gerichte sind für die Entscheidung des Rechtsstreits international nicht zuständig.

Die internationale Zuständigkeit ist nach den Vorschriften der EuGVVO zu bestimmen, da sowohl Großbritannien als auch Deutschland Mitgliedstaaten der EuGVVO sind.

Gem. Art. 22 Nr. 2 EuGVVO sind für Klagen, welche die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe einer Gesellschaft zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft ihren Sitz hat, ausschließlich zuständig.

Die Klage hat die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe einer Gesellschaft zum Gegenstand, so dass der Anwendungsbereich des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO eröffnet ist.

Es handelt sich vorliegend nicht um eine Art. 2 EuGVVO unterfallende, auf Ausschließung eines Gesellschafters oder auf Entzug der Vertretungsmacht gerichtete Klage. Vielmehr ist Klageziel, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, also eines Organs der Beklagten, für unwirksam erklären zu lassen. Für solche Klagen sieht Art. 22 Nr. 2 EuGVVO die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Sitzstaates vor. Eine von dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift abweichende Auslegung vertritt auch der von dem Kläger zitierte Autor (Münchener Kommentar-Gottwald, ZPO, 3. Aufl, Art. 22 EuGVO, Rz. 28) nicht.
Sie ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des EuGH vom 02.10.2008 (Az. C-372/07, NJW-RR 2009, 405). Danach ist Art. 22 Nr. 2 EuGVVO dahin auszulegen, dass sein Anwendungsbereich nur solche Rechtsstreitigkeiten erfasst, in denen eine Partei die Gültigkeit einer Entscheidung des Organs einer Gesellschaft im Hinblick auf das geltende Gesellschaftsrecht oder die satzungsmäßigen Vorschriften über das Funktionieren dieser Organe anficht. In der dort entschiedenen Konstellation war dies nicht der Fall, weil die Kläger nur die Art und Weise angegriffen hatten, wie die den Beklagten durch die Satzung eingeräumte Befugnis inhaltlich ausgeübt wurde.

Der Kläger des vorliegenden Verfahrens greift die Gültigkeit der Beschlüsse jedoch gerade im Hinblick auf das geltende Gesellschaftsrecht an, indem er behauptet, sie seien unter Verletzung der für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung geltenden Förmlichkeiten von einer nicht beschlussfähigen Gesellschafterversammlung getroffen worden.

Ausschließlich zuständig für die Entscheidung des Rechtsstreits sind die englischen Gerichte.

Im Rahmen der gem. Art. 22 Nr. 2 EuGVVO nach deutschem internationalem Privatrecht vorzunehmenden 
Bestimmung des Sitzes ist ausschlaggebend, nach welchem Recht die Gesellschaft gegründet wurde.
Zur Auslegung des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO ist in der Literatur umstritten, ob der Gründungstheorie oder der Sitztheorie zu folgen oder eine Doppelanknüpfung anzunehmen ist. Nach der Gründungstheorie richtet sich der Sitz der Gesellschaft danach, in welchem Land, d.h. nach welchem Recht die Gesellschaft gegründet worden ist. Dies ist vorliegend O1/L1. Nach der Sitztheorie ist entscheidend, wo die Gesellschaft ihre Tätigkeit tatsächlich entfaltet, also wo ihr sog. Verwaltungssitz liegt. Dies ist hier Deutschland, da die Beklagte ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafterin der B tätig ist. Mit Doppelanknüpfung ist gemeint, dass die Gesellschaft an beiden Orten ihren Sitz haben kann.

Zum Teil wird vertreten, es sei der tatsächliche Verwaltungssitz maßgeblich, da die Entscheidung eines Rechtsstreits vor einem von dem Gründungsstaat der Gesellschaft verschiedenen Mitgliedstaat der EuGVVO bzw. des EG-Vertrages nicht die Niederlassungsfreiheit der Gesellschaft beeinträchtige, solange das Gericht die Gesellschaft nur entsprechend dem Recht des Gründungsstaates als rechts- und prozessfähig behandle (Zimmer, ZHR 168 (2004), 355, 361).

Andere Autoren befürworten die Gründungsanknüpfung, da sie dem Sinn und Zweck des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO besser entspreche (Zöller-Geimer, Anh. I, Art. 22 EuGVVO, Rz. 21a; Ringe, IPRax 2007, 388, 391 f m.w.N. in Fußn. 39).

Schließlich wird vertreten, der Kläger habe die Wahl, an welchem Sitz er klagen wolle, sofern nach nationalem Recht ein Doppelsitz besteht, etwa - wie hier - bei einer in L1 registrierten private limited company mit Verwaltungssitz in Deutschland (Gottwald, a.a.O. Rz. 30, Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., 2005, Art. 22 EuGVVO, Rz. 41,).

Der Senat folgt der Ansicht, wonach im Rahmen des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO der Sitz der Gesellschaft nach der Gründungstheorie zu bestimmen ist.

Die Anknüpfung an den Gründungssitz der Gesellschaft wird dem Zweck des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO am besten gerecht. Die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Gründungssitzstaates vermeidet, dass ein Richter über besonders grundlegende gesellschaftsrechtliche Fragen nach ausländischem Recht befinden muss (Ringe, a.a.O., 391). So wird die reibungslose Durchsetzung zwingenden Gesellschaftsrechts jedes Mitgliedstaates gesichert (Ringe, a.a.O., 391). Wird die Zuständigkeit in dem Staat des Gründungssitzes konzentriert, werden sich widersprechende Entscheidungen über das Bestehen von Gesellschaften und die Gültigkeit der Entscheidungen ihrer Organe verhindert (EuGH a.a.O, Nr. 20), weil der nach seinem Heimatrecht entscheidende Richter unmittelbaren Zugang zu den Rechtsquellen und der einschlägigen Rechtsprechung hat. Dem gegenüber hat ein ausländischer Richter i.d.R. ein Rechtsgutachten einzuholen, da ihm dieser Zugang fehlt. Indem der Europäische Gerichtshof weiter ausführt, die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, seien am besten in der Lage, über die entsprechenden Streitigkeiten zu entscheiden, weil die Förmlichkeiten der Publizität für die Gesellschaft in diesem Staat erfüllt werden (EuGH a.a.O, Nr. 21), impliziert er zum einen, dass es nur einen ausschließlichen Gerichtsstand geben kann und zum anderen die Anknüpfung an den Gründungssitz, denn die Förmlichkeiten der Publizität sind in dem Gründungsstaat zu wahren.

Der Anknüpfung an den Gründungssitz der Gesellschaft steht nicht entgegen, dass die Gesellschafter im Anwendungsbereich des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO - auch wenn es sich um eine Schein-Auslandsgesellschaft mit ausschließlichem Verwaltungssitz in Deutschland handelt - in einem anderen Mitgliedstaat klagen müssen, denn dies ist - ebenso wie die Anwendung ausländischen materiellen Rechts - Folge der Entscheidung der Gesellschafter, eine Gesellschaft ausländischen Rechts zu gründen. Vielmehr könnte eine - wenn auch geringfügige - Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit der Gesellschaft darin zu sehen sein, wenn sie auch in ihrem Verwaltungssitzstaat Deutschland am Gerichtsstand nach Art. 22 Nr. 2 EuGVVO in Anspruch genommen werden könnte (Ringe a.a.O.). Im übrigen betrifft diese für die Gesellschafter bestehende Erschwernis nur die in Art. 22 Nr. 2 EuGVVO genannten grundlegenden gesellschaftsrechtlichen Gegenstände, die im Interesse einer geordneten Rechtspflege dem (Gründungs-)sitzstaat zugewiesen sind (EuGH a.a.O., Nr. 21).

Der eine Doppelanknüpfung vertretenden Ansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zwar hat das angerufene Gericht nach den Vorschriften seines Internationalen Privatrechts zu entscheiden, wo sich der Sitz der Gesellschaft befindet. Dies kann dazu führen, dass eine Gesellschaft mehrere Sitze hat, z.B. in dem Gründungsstaat und dem Staat des tatsächlichen Verwaltungssitzes. Allerdings führte eine solche Doppelanknüpfung zu mehreren ausschließlichen Gerichtsständen zwischen denen dem Kläger die Wahl zustünde. Sinn und Zweck eines ausschließlichen Gerichtsstandes ist jedoch gerade die Zuständigkeitskonzentration an einem besonders sachnahen (internationalen) Gerichtsstand. Daher ist eine Gerichtsstandsvereinbarung gem. Art. 23 Abs. 5 EuGVVO ausgeschlossen.
Entgegen der Ansicht des Klägers hat auch der Bundesgerichtshof sich nicht ausdrücklich zugunsten der Sitz- oder einer Doppelanknüpfung im Rahmen des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO ausgesprochen.
Der Beschluss vom 27.06.2007 (Az. XII ZB 114/06, zitiert nach juris) befasst sich nicht mit einer mit der vorliegenden vergleichbaren Fallkonstellation. Vielmehr wird dort im Rahmen des Art. 60 Abs. 1 lit. b EuGVVO zur Bestimmung des Gesellschaftssitzes auf den Sitz der Hauptverwaltung abgestellt. Diese Vorschrift regelt jedoch gerade keine ausschließliche Zuständigkeit, sondern lässt die Anknüpfung an den Sitz der Hauptverwaltung ausdrücklich zu. Im übrigen wird in dieser Entscheidung aber festgestellt, dass eine Limited Company englischen Rechts auch dann (materiellrechtlich) anzuerkennen ist, wenn es sich um eine Schein-Auslandsgesellschaft handelt und dass sich ihr (allgemeiner) Gerichtsstand nach der EuGVVO bestimmt. Dies muss auch für besondere und ausschließliche Gerichtsstände gelten.

Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 02.06.2003 (Az. II ZR 134/02, zitiert nach juris) ergibt sich nichts Anderes. Dort hatte der Kläger einen Anspruch wegen angeblich nicht vollständig erfüllter Leistung einer Kommanditeinlage geltend gemacht. Gegenstand der Klage war also gerade kein Sachverhalt, der in den Anwendungsbereich des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO, sondern der in denjenigen des Art. 60 EuGVVO fällt (damals Art. 53 EuGVÜ; BGH a.a.O. Rz. 8).

Die Gerichtsstandsvereinbarung in dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten ist nicht ausschlaggebend. Gerichtsstandsvereinbarungen sind im Anwendungsbereich des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO unwirksam, da diese Norm eine ausschließliche Zuständigkeit regelt, Art. 23 EuGVVO.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2, 709 S. 2 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 ZPO.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren war auf 20.000,- € festzusetzen.Für die Bemessung des Streitwerts der Anfechtungsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH ist § 247 Abs. 1 S. 1 AktG entsprechend heranzuziehen (BGH NJW-RR 1999, 1485). Danach ist - abweichend von allgemeinen Grundsätzen der Streitwertbemessung - die Bedeutung der Sache für beide Parteien zu berücksichtigen (BGH a.a.O.).Die Parteien streiten darüber, ob und inwieweit der Kläger noch in seiner Funktion als Geschäftsführer der Beklagten tätig sein darf. Dieses Interesse ist nach dem Wert der B zu bestimmen, da die Beklagte deren Komplementärin ist und die Geschäftsführer der Beklagten damit die Geschäfte der B führen. Die Parteien haben insgesamt in diese Gesellschaft 100.000,- € eingebracht. Über den derzeitigen Wert der Geschäftsanteile der B ist nichts bekannt. Es war nicht der gesamte Wert der Einlagen anzusetzen, da die angefochtenen Beschlüsse nur die Möglichkeit der Einflussnahme auf Entscheidungen der Geschäftsführung betreffen. Danach ist ein Streitwert in Höhe von 1/5 der Einlagen und damit 20.000,- € angemessen.

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